BGH - Urteil vom 23.06.2005
IX ZR 419/00
Normen:
ZVG § 152 § 154 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1486
InVo 2006, 74
MDR 2006, 22
NZM 2005, 700
Rpfleger 2005, 616
VersR 2006, 423
WM 2005, 1958
WuM 2005, 519
WuM 2005, 597
ZInsO 2005, 882
ZfIR 2006, 527
Vorinstanzen:
KG, vom 19.09.2000
LG Berlin,

Pflichten des Zwangsverwalters bei drohender Verwahrlosung einer Mietwohnung

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 419/00

DRsp Nr. 2005/12443

Pflichten des Zwangsverwalters bei drohender Verwahrlosung einer Mietwohnung

»a) Der Zwangsverwalter muß die Gefahr für das seiner Obhut anvertraute Eigentum durch Feststellungen vor Ort aufklären, wenn er nach erhaltenen Hinweisen mit der Möglichkeit zu rechnen hat, daß ein Mieter durch seinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung den Schuldner nicht unwesentlich schädigt.b) Versäumt der Zwangsverwalter die für ein wirksames Eingreifen gegen eine Wohnungsverwahrlosung erforderlichen Feststellungen, trifft ihn die Beweislast, daß der bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bestehende Verwahrlosungsschaden an der Mietwohnung nicht auf seinem Unterlassen beruht.«

Normenkette:

ZVG § 152 § 154 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war vom 9. Juni 1993 bis zum 30. April 1997 Zwangsverwalter einer vermieteten Wohnung in Berlin, die der Klägerin gehörte. Der Mieter W. verstarb am 8. Februar 1997. Nach seinem Tode präsentierte sich die Wohnung in einem völlig verwahrlosten Zustand, den die Klägerin im März 1998 durch Desinfektion, Reinigung, Entrümpelung und Renovierung beheben ließ. Ihre Gesamtaufwendungen hierfür in Höhe von 67.178 DM verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung ersetzt, daß er seiner Erhaltungspflicht als Zwangsverwalter nicht nachgekommen sei.