KG - Urteil vom 25.09.2006
23 U 107/05
Normen:
BGB § 195 a.F. ; BGB § 204 Nr.1 ; BGB § 242 ; BGB §§ 249 ff ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 185
ZIP 2007, 32
ZMR 2007, 112
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 353/04

Prospekthaftung aus geschlossenem Immobilienfonds - Culpa in contrahendo

KG, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 23 U 107/05

DRsp Nr. 2007/1274

Prospekthaftung aus geschlossenem Immobilienfonds - Culpa in contrahendo

1. Gründungsgesellschafter, die direkte Vertragspartner eines beitretenden Gesellschafters werden, haften diesem gegenüber für unvollständige oder fehlerhafte Angaben aus dem Gesichtspunkt der vorvertraglichen Haftung, wenn diese für die Beitrittsentscheidung des Anlegers von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Das ist der Fall, wenn ein Prospekt erhebliche Auslassungen zu den anlageerheblichen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aufweist.2. Ein Hinweis im Prospekt, eine persönliche Vertrauenswerbung mit dem Namen der beteiligten Personen sei nicht beabsichtigt, steht der Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter nicht entgegen, weil es Ziel und Zweck eines Emissionsprospektes ist, das Vertrauen der Anleger in das Projekt und die dahinter stehenden Personen zu gewinnen.3. Ist in einem Gesellschaftsvertrag die Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geschäftsführer vorgesehen, sind Ansprüche aus c.i.c. hiervon nicht erfaßt, da diese keine spezifischen Aufgaben der Geschäftsführertätigkeit darstellen.

Normenkette:

BGB § 195 a.F. ; BGB § 204 Nr.1 ; BGB § 242 ; BGB §§ 249 ff ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.