BGH - Urteil vom 06.07.2006
III ZR 379/04
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1215
MDR 2007, 203
MietRB 2007, 36
NJW 2006, 3062
NZM 2006, 667
VersR 2006, 1494
WM 2006, 1958
ZfIR 2006, 792
Vorinstanzen:
OLG München, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2065/04
LG München I, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 6602/03

Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Nichtbekanntgabe des Namens des Vermieters; Anforderungen an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachweis und Abschluss des Hauptvertrages

BGH, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen III ZR 379/04

DRsp Nr. 2006/20121

Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Nichtbekanntgabe des Namens des Vermieters; Anforderungen an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachweis und Abschluss des Hauptvertrages

»a) Zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers, der den Namen des Vermieters nicht bekannt gegeben hat.b) Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler.«

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 § 242 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wollte in M. ca. 1.000 m2 Bürofläche anmieten. Sie wandte sich deswegen am 3. November 2000 an den Kläger, einen Makler. Der wies sie darauf hin, dass er gegen Provision tätig werde, und übersandte ihr am selben Tag Kurzexposés von Mietobjekten, darunter auch die "A. ". Den betreffenden Vermieter teilte der Kläger allerdings nicht mit. Die Beklagte hatte Interesse, Bürofläche in der "A." zu mieten, hielt sie aber für teuer; zu einer Besichtigung der Räume unter Vermittlung des Klägers kam es nicht.

Im Januar 2002 beauftragte die Beklagte andere Makler. Mit Vertrag vom 5. Juni 2002 mietete sie - ohne Beteiligung des Klägers - die Büroräume in der "A. ".