BGH - Urteil vom 09.03.2006
III ZR 151/05
Normen:
WoVermittG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 652 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 689
MDR 2006, 861
NJW-RR 2006, 728
NZM 2006, 387
VersR 2006, 790
WM 2006, 1439
ZMR 2006, 537
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 104/04
AG Winsen-Luhe - 20 C 507/04 - 30.11.2004,

Provisionspflicht einer Wohnungsvermittlung

BGH, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen III ZR 151/05

DRsp Nr. 2006/7747

Provisionspflicht einer Wohnungsvermittlung

»Eine Provisionszusage des Mieters an den Wohnungsvermittler ist nicht schon deshalb unwirksam, weil dieser gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter eine Mietgarantie übernommen hatte.«

Normenkette:

WoVermittG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 652 ;

Tatbestand:

Aufgrund eines Nachweises oder einer Vermittlung der Klägerin mieteten die Beklagten eine Wohnung von deren Eigentümer. In dem Mietvertrag verpflichteten sie sich, an die Klägerin eine Courtage in Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 2.111,20 EUR, zu zahlen. Zuvor hatte die Klägerin gegenüber dem Eigentümer eine Mietgarantie übernommen und die Miete an diesen bis zur Vermietung des Objekts an die Beklagten auch gezahlt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung der Courtage in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.