AG Siegburg - Beschluss vom 13.11.2012
103 C 64/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 495a Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2012, 594
NJW-Spezial 2013, 93

Prüfung der Notwendigkeit einer Terminteilnahme im Rahmen der Kostenfestsetzung

AG Siegburg, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 103 C 64/12

DRsp Nr. 2013/9661

Prüfung der Notwendigkeit einer Terminteilnahme im Rahmen der Kostenfestsetzung

Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerin vom 26.09.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.09.2012 dahin abgeändert, dass auf Grund des Urteils des Amtsgerichts b vom 26.07.2012 von der Beklagten 203,09 € (statt nur 201,66 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2012 an die Klägerin zu erstatten sind.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 495a Abs. 2;

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig gem. § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz, da der Beschwerdewert gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist.

Die Erinnerung hat aber nur in Höhe von 1,20 € zuzüglich Mehrwertsteuer auch in der Sache Erfolg. Auf Grund des Wortlautes des § 91 Abs. 2 ZPO sind nämlich die Reisekosten des Kläger-Vertreters auch von seinem Kanzleisitz in k aus und nicht nur fiktiv vom Wohnsitz der Klägerin aus zu erstatten, da der Kanzleisitz k im Bezirk des Prozessgerichts liegt.