Auf die Erinnerung der Klägerin vom 26.09.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.09.2012 dahin abgeändert, dass auf Grund des Urteils des Amtsgerichts b vom 26.07.2012 von der Beklagten 203,09 € (statt nur 201,66 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2012 an die Klägerin zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Erinnerung ist zulässig gem. § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz, da der Beschwerdewert gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist.
Die Erinnerung hat aber nur in Höhe von 1,20 € zuzüglich Mehrwertsteuer auch in der Sache Erfolg. Auf Grund des Wortlautes des § 91 Abs. 2 ZPO sind nämlich die Reisekosten des Kläger-Vertreters auch von seinem Kanzleisitz in k aus und nicht nur fiktiv vom Wohnsitz der Klägerin aus zu erstatten, da der Kanzleisitz k im Bezirk des Prozessgerichts liegt.
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