BGH - Beschluss vom 08.08.2023
VIII ZR 20/23
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2; BGB § 574;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1809
MDR 2023, 1331
MDR 2023, 1501
NZM 2023, 801
ZInsO 2023, 2242
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 578/21
LG München II, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 2089/22

Prüfungskompetenz und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs eines Vermieters mit erklärten Verkaufsabsichten

BGH, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 20/23

DRsp Nr. 2023/12139

Prüfungskompetenz und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs eines Vermieters mit erklärten Verkaufsabsichten

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, WuM 2016, 743 Rn. 23).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 13. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.