BGH - Beschluß vom 24.01.2008
V ZB 99/07
Normen:
ZVG § 149 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 516
MDR 2008, 467
MietR 2008, 107
NJW-RR 2008, 679
NZM 2008, 209
Rpfleger 2008, 268
WM 2008, 2028
ZMR 2008, 471
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 402/07
AG Idstein, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 L 14/05

Räumung einer dem Schuldner in der Zwangsversteigerung belassenen Eigentumswohnung wegen Nichtzahlung des Wohngeldes

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen V ZB 99/07

DRsp Nr. 2008/4511

Räumung einer dem Schuldner in der Zwangsversteigerung belassenen Eigentumswohnung wegen Nichtzahlung des Wohngeldes

»Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgegeben werden, weil der Schuldner das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Wohngeld nicht bezahlt.«

Normenkette:

ZVG § 149 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Grundstück L. Straße 53 in I. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. 2004 erwarb der Schuldner das im Eingang bezeichnete Wohnungseigentum und bezog die mit dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbundene Wohnung. Wohngeld bezahlte er nicht. Die Gläubigerin, die Eigentümergemeinschaft, erwirkte wegen der Wohngeldrückstände im Juli 2004 und April 2005 Vollstreckungsbescheide gegen den Schuldner über 861,20 EUR bzw. 1.850 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht am 30. September 2005 die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Dieser beließ die Wohnung dem Schuldner. Wohngeld zahlt der Schuldner weiterhin nicht.