OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.12.1998
3 U 257/97
Fundstellen:
NZM 1999, 118
ZMR 1999, 245
NJW-RR 1999, 379
WuM 1999, 31
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 02.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen O 277/97

Räumung einer Wohnung; Verzug mit dem vertraglich geschuldeten Mietzins; Unwirksamkeit einer gutachterlichen Leistungsbestimmung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 3 U 257/97

DRsp Nr. 2012/13251

Räumung einer Wohnung; Verzug mit dem vertraglich geschuldeten Mietzins; Unwirksamkeit einer gutachterlichen Leistungsbestimmung

Tenor

Auf die Berufung der Widerbeklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1997 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird ebenfalls abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Widerbeklagte 1/5, die Widerklägerin 4/5; die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des ... trägt die Widerklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Widerklägerin beträgt 12.000,- DM.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Widerbeklagten, mit der nur die Verurteilung auf die Widerklage angegriffen wird, ist begründet Denn die auf Räumung gerichtete Widerklage ist unbegründet, weil die Kündigung vom 2.6.97 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht gerechtfertigt war.