BGH - Urteil vom 29.04.2009
XII ZR 66/07
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 566; BGB § 812; ZVG § 57a; ZVG § 57c;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 862
BGHZ 180, 293
MDR 2009, 920
MietRB 2009, 230
NJW 2009, 2374
NZM 2009, 514
Rpfleger 2009, 582
WM 2009, 1381
WuM 2009, 549
ZMR 2009, 749
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 120/06
LG Düsseldorf, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 548/04

Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen; Herausgabeanspruch des Mieters gegen den Ersteigerer bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes an den Versteigerer; Abschluss eines Vertrages auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Beurkundung des von den Parteien vereinbarten verlorenen Baukostenzuschusses; Gegner eines Bereicherungsanspruchs bei Vermieterwechsel infolge einer Grundstücksveräußerung

BGH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen XII ZR 66/07

DRsp Nr. 2009/13381

Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen; Herausgabeanspruch des Mieters gegen den Ersteigerer bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes an den Versteigerer; Abschluss eines Vertrages auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Beurkundung des von den Parteien vereinbarten verlorenen Baukostenzuschusses; Gegner eines Bereicherungsanspruchs bei Vermieterwechsel infolge einer Grundstücksveräußerung

a) Zur Person des Bereicherungsschuldners, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswertes gelangt. b) Bei einem Vermieterwechsel im Wege der Zwangsversteigerung ist nicht derjenige Bereicherungsschuldner, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen Vermieter war, sondern der Ersteigerer, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält (Fortführung von Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294).

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 566; BGB § 812;