OLG Köln - Beschluß vom 05.09.1996
2 W 101/96
Normen:
ZPO §§ 750, 766, 763, 885 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 550
OLGReport-Köln 1997, 229
WuM 1997, 280

Räumungsvollstreckung gegen Lebensgefährtin des Titelschuldners

OLG Köln, Beschluß vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 2 W 101/96

DRsp Nr. 1997/9517

Räumungsvollstreckung gegen Lebensgefährtin des Titelschuldners

»1. Durch eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Gerichtsvollzieher angewiesen wird, die Räumungsvollstreckung aus einem Titel gegen einen Dritten durchzuführen, wird der Titelschuldner selbst nicht beschwert. Ihm steht gegen diese Entscheidung daher kein Rechtsmittel zu. 2. Gegen den Lebensgefährten des Räumungsschuldners, der Mitbesitz an der Wohnung erlangt hat, findet die Räumungsvollstreckung nur statt, wenn der Gläubiger auch gegen ihn einen Vollstreckungstitel oder eine titelergänzende oder - übertragende Vollstreckungsklausel erwirkt hat. 3. Ob der Besitzer des zu räumenden Objekts nach materiellem Recht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger zum Besitz berechtigt ist, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen.«

Normenkette:

ZPO §§ 750, 766, 763, 885 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 550