Der Klägerin (B. D.) wurde durch Bescheid vom 7. Dezember 1993 gemäß Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag ein ehedem volkseigenes Grundstück in W. zugeordnet. Rechtsträger des mit einem Gebäude des früheren Amtes w. bebauten Grundstücks war die bäuerliche Handelsgenossenschaft (BHG) K.O. gewesen. Die aus dieser hervorgegangene Beklagte setzte die Grundstücksnutzung bis April 1993 fort.
Die auf Herausgabe der Nutzungen für das Jahr 1991 in Höhe von 33.750 DM gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag fort. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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