BVerfG - Beschluß vom 17.03.2005
1 BvR 42/03
Normen:
BGB § 535 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 227/02

Recht eines ausländischen Mieters zum Betrieb einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 42/03

DRsp Nr. 2005/5241

Recht eines ausländischen Mieters zum Betrieb einer Parabolantenne

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte einen ausländischen Mieter darauf verweisen, Programme in seiner Muttersprache über die vorhandene Breitbandkabelanlage zu empfangen, auch wenn dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Aufwendung von zusätzlichen Kosten in Höhe von 5,95 EUR monatlich führt typischerweise nicht dazu, dass nutzungswillige Interessenten davon abgehalten werden, ein Paket aus Programmen in der eigenen Heimatsprache zu beziehen.

Normenkette:

BGB § 535 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch den Mieter einer Wohnung.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit mehr als zehn Jahren in Deutschland. Seit Dezember 2000 wohnt er in einer Mietwohnung in Hameln. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Der Beschwerdeführer stellte nach seinem Einzug auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne auf.