BGH - Versäumnisurteil vom 29.06.2001
V ZR 215/00
Normen:
BGB § 986 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2001, 2038
DNotZ 2001, 801
JuS 2001, 1123
NJW 2001, 2885
NZM 2001, 867
ZMR 2001, 791
ZNotP 2001, 445
ZfIR 2001, 731
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Recht zum Besitz gegen den Erwerber des Grundstücks

BGH, Versäumnisurteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen V ZR 215/00

DRsp Nr. 2001/10553

Recht zum Besitz gegen den Erwerber des Grundstücks

»Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rechts zum Besitz zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks und dem Besitzer begründet gegen den Erwerber des Grundstücks nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht zum Besitz.«

Normenkette:

BGB § 986 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Nutzungsersatz für ein Grundstück.

H. E. war Eigentümer eines mit einem Lagergebäude bebauten Grundstücks. Das Grundstück wurde 1988 zwangsversteigert. Der Zuschlag erfolgte an seinen Neffen, M. E.. Er sollte das Grundstück nach wirtschaftlicher Erholung von H. E. auf diesen zurückübertragen. H. E. blieb im Besitz des Grundstücks. An M. E. zahlte er zunächst monatlich 1.400 DM. Mit der Behauptung, H. E. habe die geschuldete Zahlung nicht mehr erbracht, verlangte M. E. im Verfahren 4 O 1524/91 des Landgerichts Regensburg von H. E. die Herausgabe des Grundstücks. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 3. September 1992 beendeten die Prozeßparteien den Rechtsstreit durch gerichtlich protokollierten Vergleich. In diesem heißt es: