Rechte des gewerblichen Zwischenmieters bei Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung; Recht zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
OLG Köln, vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 16 U 46/2000
DRsp Nr. 2009/7426
Rechte des gewerblichen Zwischenmieters bei Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung; Recht zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
Der gewerbliche Zwischenmieter, der eine Wohnung im Rahmen eines Steuersparmodells ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung angemietet hat, ist nicht berechtigt, ein Mietverhältnis wegen Gesundheitsgefährdung fristlos zu kündigen, wenn Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung auftritt.