OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.05.2015
4 W 9/15
Normen:
BGB § 826; ZPO § 767 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 2130
ZVI 2015, 415
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11/15

Rechte des Gläubigers bei Erschleichen der Restschuldbefreiung durch den Insolvenzschuldner

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 4 W 9/15

DRsp Nr. 2015/15737

Rechte des Gläubigers bei Erschleichen der Restschuldbefreiung durch den Insolvenzschuldner

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzforderung eines Gläubigers wegen einer sittenwidrig erschlichenen Restschuldbefreiung

1. Im bewussten Verschweigen des Anspruchs eines Gläubigers durch den Insolvenzschuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung kann eine unerlaubte Handlung i.S. des § 826 BGB zu sehen sein, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet. 2. Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im Rahmen eines streitigen Erkenntnisverfahrens verfolgt werden. 3. Hierfür fehlt es für den Fall, dass die Forderung bereits tituliert ist, auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da der Gläubiger sich nicht darauf verweisen lassen muss, aus dem vorhandenen Titel zu vollstrecken und es auf eine Vollstreckungsgegenklage des Schuldners ankommen zu lassen, in deren Rahmen dem Einwand der Restschuldbefreiung mit dem Rechtsgedanken des § 826 BGB zu begegnen wäre.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.03.2015 (Aktenzeichen 4 O 11/15) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 19.01.2015 an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.