AG Osnabrück vom 31.05.2000
15 C 7/00 (XXIX)
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2003, 116

Rechte des Mieters bei Austausch eines Wasserhahns

AG Osnabrück, vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 15 C 7/00 (XXIX)

DRsp Nr. 2009/7530

Rechte des Mieters bei Austausch eines Wasserhahns

Bei einem Defekt eines Wasserhahns steht dem Mieter ein Recht auf Austausch und Aufwendungsersatz auch dann zu, wenn er zuvor dem Vermieter keine Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Denn in diesem Fall ergibt sich ein Erstattungsanspruch zumindest aus ungerechtfertigter Bereicherung i.V. mit § 684 BGB.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2003, 116