Rechte des Mieters bei Austausch eines Wasserhahns
AG Osnabrück, vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 15 C 7/00 (XXIX)
DRsp Nr. 2009/7530
Rechte des Mieters bei Austausch eines Wasserhahns
Bei einem Defekt eines Wasserhahns steht dem Mieter ein Recht auf Austausch und Aufwendungsersatz auch dann zu, wenn er zuvor dem Vermieter keine Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Denn in diesem Fall ergibt sich ein Erstattungsanspruch zumindest aus ungerechtfertigter Bereicherung i.V. mit § 684BGB.