LG Braunschweig vom 18.07.2000
6 S 537/00
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2001, 510

Rechte des Mieters bei Beschädigung des Fliesenspiegels im Bad

LG Braunschweig, vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 6 S 537/00

DRsp Nr. 2009/7446

Rechte des Mieters bei Beschädigung des Fliesenspiegels im Bad

Liegen die Fliesen eines Fliesenspiegels im Bad teilweise hohl oder sind sie teilweise abgefallen gerissen oder an den Ecken herausgebrochen, so ist der Vermieter verpflichtet, den gesamten Fliesenspiegel zu erneuern. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Material mindestens 50 Jahre alt ist und derartige Fliesen nicht neu zu beschaffen sind.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 2001, 510