LG Zwickau vom 20.04.2001
6 S 62/00
Normen:
BGB § 538 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2002, 543

Rechte des Mieters bei Einfrieren der Toilette im Winter

LG Zwickau, vom 20.04.2001 - Aktenzeichen 6 S 62/00

DRsp Nr. 2009/7468

Rechte des Mieters bei Einfrieren der Toilette im Winter

1. Friert die Toilette einer Mietwohnung im Winter immer wieder ein, so braucht der Mieter sich nicht auf Behelfsmaßnahmen, wie eine Chemietoilette mit einer Notwasserversorgung verweisen zu lassen. Er ist vielmehr berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. 2. Befand der Vermieter sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug, so steht dem Mieter ein unbefristeter Schadensersatzanspruch jedenfalls dann zu, wenn der Vermieter das Mietverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung hätte beenden können. Hat der Mieter eine größere und modernere Wohnung angemietet, so steht ihm jedoch nur ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Mehrmieter zu.

Normenkette:

BGB § 538 a.F.;
Fundstellen
WuM 2002, 543