KG vom 09.03.2006
22 W 33/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2006, 390

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit und Schimmelbefall aufgrund eines Wasserrohrbruchs; Bindungswirkung einer Verweisung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Haftung des Vermieters für Gesundheitsschäden von Kindern eines Mieters

KG, vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 22 W 33/05

DRsp Nr. 2009/7582

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit und Schimmelbefall aufgrund eines Wasserrohrbruchs; Bindungswirkung einer Verweisung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Haftung des Vermieters für Gesundheitsschäden von Kindern eines Mieters

1. Ein vor Zustellung der Klage im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erlassener Verweisungsbeschluss ist für das darin bezeichnete Gericht bindend, jedoch nur für dieses Verfahren, nicht auch für das Klageverfahren. 2. Die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kann neben der Haftung aus Vertrag auch eine deliktsrechtliche Haftung des Vermieters begründen. Kinder des Mieters sind in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen; gegenüber Minderjährigen ist die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters begrenzt durch die Verantwortung der Eltern. Der Befall einer Wohnung mit Schimmelpilzen kann ein haftungsbegründender Mangel sein.

Normenkette: