LG Hamburg vom 21.03.1989
11 S 15/88
Normen:
BGB § 538, § 542; BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1989, 286

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall der Mietwohnung

LG Hamburg, vom 21.03.1989 - Aktenzeichen 11 S 15/88

DRsp Nr. 2009/7184

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall der Mietwohnung

Kommt es in einer Mietwohnung zu Feuchtigkeitserscheinungen mit Schimmelpilzbefall und hat der Mieter den Vermieter vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert, so ist der Vermieter zum Schadensersatz auch hinsichtlich der Umzugskosten des Mieters verpflichtet, wenn dieser die Wohnung aufgibt.

Normenkette:

BGB § 538, § 542; BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1989, 286