BGH - Urteil vom 28.09.2005
VIII ZR 101/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 861
WuM 2005, 712
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.02.2004

Rechte des Mieters bei geringerer Wohnfläche der Mietwohnung

BGH, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 101/04

DRsp Nr. 2005/18065

Rechte des Mieters bei geringerer Wohnfläche der Mietwohnung

Weist die gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache i.S. von § 536 Abs. 1 S. 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Der zusätzlichen Darlegung, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger mieteten eine im Dachgeschoß des Hauses der Beklagten gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit Balkon in R.. Dabei handelte es sich ursprünglich um eine Zwei-Zimmer-Wohnung, die die Beklagte vor Beginn des Mietverhältnisses auf Wunsch der Kläger durch einen Wanddurchbruch um ein Zimmer vergrößern ließ. In § 1 Ziff. 1 des Mietvertrages vom 7. Mai 1995 heißt es:

"Vermietet werden im Haus W. eine Einl.-Wohnung m. sep. Eingang u. Treppenhaus folgende Räume:

3 Zimmer, ... 1 Küche, 1 Treppenh. m. Diele ... Wohnfläche: 86,87 m2"