Rechte des Mieters bei Gerüchen wegen Versottung des Schornsteins
LG Berlin, vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 67 S 574/99
DRsp Nr. 2009/7629
Rechte des Mieters bei Gerüchen wegen Versottung des Schornsteins
Macht der Mieter geltend, er sei durch Gerüche des versottenen Schornsteins stark beeinträchtigt und leide an Kopfschmerzen, vorübergehenden Geschmacksveränderungen, Brennen in der Nase, Atembeschwerden und Übelkeit, so ist er gleichwohl zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen Gesundheitsgefährdung nicht berechtigt, wenn er die Kündigung erst ein Jahr nach erstmaliger Rüge der von ihm als nicht mehr erträglich bezeichneten Gerüche erklärt.