Rechte des Mieters bei Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Benutzung einer Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück
LG Berlin, vom 11.08.1994 - Aktenzeichen 67 S 159/94
DRsp Nr. 2009/7748
Rechte des Mieters bei Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Benutzung einer Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück
1. Der Mieter einer Wohnung kann von dem Vermieter nur dann die Unterbindung von Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Benutzung der Tiefgarage auf einem Nachbargrundstück verlangen, wenn diese Beeinträchtigungen wesentlich i.S. von § 906 Abs. 1BGB sind und der Vermieter sie daher nicht dulden muss.2. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter gleichzeitig Eigentümer des Nachbargrundstücks ist. Durch diesen Zufall darf seine Haftung nicht verschärft werden.