AG Oberhausen vom 10.04.2001
32 C 608/00
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
WuM 2001, 464

Rechte des Mieters bei Lärm durch Kinder im Mehrfamilienhaus

AG Oberhausen, vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 32 C 608/00

DRsp Nr. 2009/7439

Rechte des Mieters bei Lärm durch Kinder im Mehrfamilienhaus

Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört auch, dass Kinder entsprechend ihrem Spiel- und Bewegungstreib spielen und lärmen, wobei es dann auch zu Geräuschen durch Rufen, Weinen etc. kommen darf. Die Einhaltung von Ruhezeiten ist nur bei altersgemäßem Verständnis zumutbar. Auch lautere Ermahnungen der Eltern sind hinzunehmen.

Normenkette:

BGB § 536;
Fundstellen
WuM 2001, 464