AG Berlin-Mitte vom 27.03.1995
12 C 862/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1995, 311

Rechte des Mieters bei Unterbrechung der Gasversorgung und Abriss der Außenpodesttoilette

AG Berlin-Mitte, vom 27.03.1995 - Aktenzeichen 12 C 862/94

DRsp Nr. 2009/7753

Rechte des Mieters bei Unterbrechung der Gasversorgung und Abriss der Außenpodesttoilette

1. Der Vermieter ist auch dann verpflichtet, die Gasversorgung wieder herzustellen, wenn diese wegen Undichtigkeit des Leitungsnetzes durch das Versorgungsunternehmen gesperrt worden ist. 2. Ist die von dem Mieter zuvor genutzte Außenpodesttoilette im Zuge von Bauarbeiten abgerissen worden, so erfüllt der Vermieter einer Gebrauchsgewährungspflicht nicht durch Überlassung einer Chemietoilette auf dem Hof. 3. Der Mieter ist nicht deshalb an der klageweisen Geltendmachung der Wiederherstellung von Außentoilette und Gasversorgung gehindert, weil er zuvor einer Modernisierungsankündigung die Duldung verweigert hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1995, 311