AG Potsdam vom 21.09.1995
26 C 366/95
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 a.F.; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MM 2002, 25
WUM 1995, 699

Rechte des Mieters bei Wasserschaden durch Wasserrohrbruch

AG Potsdam, vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 26 C 366/95

DRsp Nr. 2009/7655

Rechte des Mieters bei Wasserschaden durch Wasserrohrbruch

Der Vermieter ist verpflichtet, im Falle des Leerstandes einer Wohnung Vorkehrungen gegen das Einfrieren von Leitungen zu treffen. Kommt es infolge Frostschäden zu einem Wasserrohrbruch, so ist er dem Mieter einer Wohnung zum Aufwendungs- und Schadensersatz wegen eingetretener Wasserschäden verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 a.F.; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen
MM 2002, 25
WUM 1995, 699