KG - Beschluss vom 17.06.2010
12 U 51/09
Normen:
BGB § 536b S. 3;
Fundstellen:
MietRB 2011, 10
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 291/08

Rechtliche Einordnung eines Mietverhältnisses über Wohn- und Gewerberäume; Ausschluss von Gewährleistungsrechten wegen Kenntnis des Mieters vom Mangel der Mietsache; Pflicht des Mieters zur Beseitigung von Umbauten

KG, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 51/09

DRsp Nr. 2010/14032

Rechtliche Einordnung eines Mietverhältnisses über Wohn- und Gewerberäume; Ausschluss von Gewährleistungsrechten wegen Kenntnis des Mieters vom Mangel der Mietsache; Pflicht des Mieters zur Beseitigung von Umbauten

1. Bei Vorliegen eines Mischmietverhältnisses (hier: Mietgegenstand "Gewerbefläche im VHS/1. OG/rechts mit einer Gesamtfläche von ca. 159 qm" und Mietzweck "Betrieb einer Naturheilpraxis sowie einer Heilpraktikerschule sowie zu Teilen zu Wohnzwecken") richtet sich die Einordnung als Wohn- oder Gewerbemietverhältnis danach, in welchem Bereich das Mietverhältnis nach dem vereinbarten Vertragszweck und den Umständen des Einzelfalls seinen Schwerpunkt hat; steht im Vordergrund die Vermietung zu Zwecken, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgeblich. 2. Ist dem Mieter bei vorbehaltloser Annahme der Mietsache der Mangel (hier: Geräuschbelästigung) bekannt, kann er aus diesem Mangel keine Rechte herleiten, § 536b Satz 3 BGB. 3. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand; daher hat er auch Umbauten (hier: Verbreiterung einer Tür) zu beseitigen, selbst wenn der Vermieter mit dem Umbau konkludent einverstanden war.