LG Berlin, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 291/08
Rechtliche Einordnung eines Mietverhältnisses über Wohn- und Gewerberäume; Ausschluss von Gewährleistungsrechten wegen Kenntnis des Mieters vom Mangel der Mietsache; Pflicht des Mieters zur Beseitigung von Umbauten
KG, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 51/09
DRsp Nr. 2010/14032
Rechtliche Einordnung eines Mietverhältnisses über Wohn- und Gewerberäume; Ausschluss von Gewährleistungsrechten wegen Kenntnis des Mieters vom Mangel der Mietsache; Pflicht des Mieters zur Beseitigung von Umbauten
1. Bei Vorliegen eines Mischmietverhältnisses (hier: Mietgegenstand "Gewerbefläche im VHS/1. OG/rechts mit einer Gesamtfläche von ca. 159 qm" und Mietzweck "Betrieb einer Naturheilpraxis sowie einer Heilpraktikerschule sowie zu Teilen zu Wohnzwecken") richtet sich die Einordnung als Wohn- oder Gewerbemietverhältnis danach, in welchem Bereich das Mietverhältnis nach dem vereinbarten Vertragszweck und den Umständen des Einzelfalls seinen Schwerpunkt hat; steht im Vordergrund die Vermietung zu Zwecken, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgeblich.2. Ist dem Mieter bei vorbehaltloser Annahme der Mietsache der Mangel (hier: Geräuschbelästigung) bekannt, kann er aus diesem Mangel keine Rechte herleiten, § 536b Satz 3 BGB.3. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand; daher hat er auch Umbauten (hier: Verbreiterung einer Tür) zu beseitigen, selbst wenn der Vermieter mit dem Umbau konkludent einverstanden war.
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