A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im wesentlichen gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.
I.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Eigentümer eines Grundstücks in Dannstadt, auf dem ein Mehrfamilienhaus errichtet ist. Er bewohnte mit seiner Ehefrau eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Seit 1974 waren die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit türkischer Staatsangehörigkeit, Mieter einer im gleichen Hause im ersten Obergeschoß gelegenen Zwei-Zimmer-Wohnung. Mit Schreiben vom 22. Februar 1988 kündigte der Kläger das Mietverhältnis der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß er die Wohnung aus Altersgründen für seine Eltern benötige. Die Räumungsklage war in erster Instanz erfolglos. Das Amtsgericht sah in seinem Urteil vom 27. Juni 1989 die Voraussetzungen einer wirksamen Eigenbedarfskündigung gemäß §
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