BGH - Beschluß vom 02.02.2005
XII ZR 233/02
Normen:
InsO § 178 Abs. 3 ; ZPO § 240 § 322 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 253
ZInsO 2005, 372

Rechtsfolgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

BGH, Beschluß vom 02.02.2005 - Aktenzeichen XII ZR 233/02

DRsp Nr. 2005/3086

Rechtsfolgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Gem. § 178 Abs. 3 InsO bewirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle nach den zu § 322 ZPO entwickelten Grundsätzen den gleichen Umfang Rechtskraft zwischen den Parteien, wie es bei einem rechtskräftigen Urteil der Fall ist. Ist ein gerichtliches Verfahren über eine Insolvenzforderung anhängig und ist dieses wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen, so führt die Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle zur Erledigung des unterbrochenen Rechtsstreits.

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 3 ; ZPO § 240 § 322 ;

Gründe:

Dazu weist der Senat erläuternd auf folgendes hin:

Das Berufungsgericht hatte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung rückständigen Mietzinses verurteilt, eine auf Feststellung der Nichtigkeit des Mietvertrages gerichtete Widerklage des Beklagten zu 2) zurückgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen richteten sich die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagter. Mit Beschluß vom 1. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet. Nachdem der Insolvenzverwalter zunächst die hier rechtshängigen Forderungen vorläufig bestritten hatte, sind sie in der Folgezeit zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden.