OLG Rostock - Urteil vom 03.06.2010
3 U 173/09
Normen:
BGB § 546a; HGB § 128;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 94/09
AG Berlin-Wedding, vom 08.04.2009

Rechtsfolgen der Mitunterzeichnung eines Ehegatten auf einem geschäftlichen Schriftstück des anderen Ehegatten; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs an gezogenen Nutzungen gegen den Besitzer

OLG Rostock, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 3 U 173/09

DRsp Nr. 2010/16805

Rechtsfolgen der Mitunterzeichnung eines Ehegatten auf einem geschäftlichen Schriftstück des anderen Ehegatten; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs an gezogenen Nutzungen gegen den Besitzer

1. Die bloße Mitzeichnung des einen Ehegattens auf einem geschäftlichen Schriftstück des anderen Ehegattens begründet nicht schon die Haftung einer Scheingesellschaft. 2. Eine individuell vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel kann der Annahme eines stillschweigenden Vertragsbeitritts durch einen Dritten entgegenstehen, da auch hierin eine Vertragsänderung liegt. 3. Macht der Eigentümer gegen den Besitzer einen Herausgabeanspruch an den gezogenen Nutzungen geltend und bestreitet jener seinen Besitz, muss der Eigentümer die Besitzerstellung auch dann beweisen, wenn der andere in einem früheren Verfahren einen Räumungstitel gegen sich ergehen lassen hat.

1. Das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.11.2009 wird abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Wedding vom 08.04.2009 abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.736,27 €

Normenkette:

BGB § 546a; HGB § 128;

Gründe: