OLG Rostock - Urteil vom 09.09.2010
3 U 50/10
Normen:
ZPO § 314; BGB § 535 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 217
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 197/07

Rechtsfolgen der unrichtigen Darstellung einer Tatsache als unstreitig im Tatbestand des Urteils; Rechte des Mieters bei Übergabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter durch einen Untermieter

OLG Rostock, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 3 U 50/10

DRsp Nr. 2011/1324

Rechtsfolgen der unrichtigen Darstellung einer Tatsache als unstreitig im Tatbestand des Urteils; Rechte des Mieters bei Übergabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter durch einen Untermieter

1. Eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache ist auch wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, als unstreitig für das Berufungsgericht bindend, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde. Das wiederholte Bestreiten in der Berufungsinstanz ist neues Vorbringen. 2. Übernimmt der Vermieter im laufenden Mietverhältnis von einem Untermieter sämtliche Schlüssel des Mietobjekts und entzieht er dem Mieter dadurch den Besitz, kommt er seiner Gebrauchsgewährungspflicht nicht nach. Kommt der Vermieter seiner Gebrauchsüberlassungspflicht nicht nach, wird ihm diese im Nachhinein unmöglich und der Mieter von der Mietzahlungspflicht frei.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 03.03.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.