OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.06.2010
I-24 U 32/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 540;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 292/09

Rechtsfolgen der Verweigerung der Zustimmung des Vermieters zu einer Nutzungsänderung von Gewerberäumen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen I-24 U 32/10

DRsp Nr. 2010/22479

Rechtsfolgen der Verweigerung der Zustimmung des Vermieters zu einer Nutzungsänderung von Gewerberäumen

Darf der Vermieter die Nutzungsänderung und die Untervermietung nur aus wichtigem Grund verweigern und liegt ein solcher nicht vor, steht dem Mieter bei Weigerung des Vermieters ein Sonderkündigungsrecht zu (hier: Umwandlung der Filiale einer Buchhandlungskette in einen "Ein-Euro-Shop").

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 21. September 2010 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 540;

Gründe

I.

Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

1.