BGH - Urteil vom 14.09.2005
VIII ZR 195/04
Normen:
HeizKV § 12 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1576
MDR 2006, 257
NJW-RR 2006, 86
NZM 2005, 908
WuM 2005, 657
ZMR 2005, 939
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.06.2004
AG Pinneberg,

Rechtsfolgen des Fehlens von Messgeräten für den Warmwasserverbrauch

BGH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 195/04

DRsp Nr. 2005/17630

Rechtsfolgen des Fehlens von Messgeräten für den Warmwasserverbrauch

»Sind Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den "Strafabzug" nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzunehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des Nutzers auf einen "Strafabzug" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser.«

Normenkette:

HeizKV § 12 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Wohnung in W.. Aus der Abrechnung der Heizkosten (für Wärme und Warmwasser) für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 fordern sie von den Beklagten noch einen Restbetrag von 36,36 EUR. Dieser Forderung liegt unter anderem zu Grunde: