BGH - Urteil vom 27.06.2007
VIII ZR 150/06
Normen:
MÜG Art. 2 § 2 ; MHG § 2 ; BGB § 134 § 139 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 35
WuM 2007, 440
ZMR 2007, 850
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 254/05
AG Halle/Saale - 98 C 3523/04 - 31.8.2005,

Rechtsfolgen des Verstoßes einer Mietpreisvereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen

BGH, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 150/06

DRsp Nr. 2007/13298

Rechtsfolgen des Verstoßes einer Mietpreisvereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen

Ist eine Mietpreisvereinbarung wegen Verstoßes gegen Art. 2 § 2 MÜG teilnichtig, nämlich in dem Umfang, in dem sie die preisrechtliche Miete übersteigt, so wird die Vereinbarung jedenfalls dann insgesamt nach Wegfall der Mietpreisbindung wirksam, wenn die Mietvertragsparteien im Mietvertrag vereinbart haben, dass eine vertragliche Bestimmung, die gegen gesetzliche Regelungen verstößt, mit deren Außerkrafttreten vollwirksam wird.

Normenkette:

MÜG Art. 2 § 2 ; MHG § 2 ; BGB § 134 § 139 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren Mieter einer in H. gelegenen Wohnung des Klägers. Im Mietvertrag vom 26. Juni 1996 vereinbarten die Parteien ab dem 1. August 1996 eine monatliche Nettomiete von 15 DM/m². § 21 des Mietvertrags ("Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen") lautet:

"1. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Wenn insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Bei Außerkrafttreten der gesetzlichen Regelungen wird die vertragliche Bestimmung voll wirksam..."