OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.07.2009
I-24 U 173/07
Normen:
BGB § 536a; BGB § 581;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 162/06

Rechtsfolgen eines Vergleichs über Maßnahmen des Brandschutzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen I-24 U 173/07

DRsp Nr. 2009/23229

Rechtsfolgen eines Vergleichs über Maßnahmen des Brandschutzes

Verständigen sich die Parteien nach Streit über ausreichenden Brandschutz in den Pachträumen ("Betreutes Wohnen") in einem Prozessvergleich darauf, dass der vom Bauordnungsamt genehmigte Brandschutz gelten soll, so ist das Pachtobjekt nicht mangelhaft, wenn die Genehmigung erteilt wird.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2007 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 16.500.00 EUR

Normenkette:

BGB § 536a; BGB § 581;

Gründe:

I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der Pacht für die Monate Januar bis Juli 2006 in Höhe von (6 Mon x 2.750 €/Mon) 16.500 EUR (nebst Zinsen und Kosten) verurteilt. Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 07. Juli 2008. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: