Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2007 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 16.500.00 EUR
I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der Pacht für die Monate Januar bis Juli 2006 in Höhe von (6 Mon x 2.750 €/Mon) 16.500 EUR (nebst Zinsen und Kosten) verurteilt. Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 07. Juli 2008. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
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