Das klagende Land ist Eigentümer von Forstgrundstücken in G., die - ohne behördliche Genehmigung - bebaut worden sind. Die Grundstücke waren für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1985 zum Jahreszins von 50 DM an einen Dritten verpachtet, der seine Rechte aus dem Vertragsverhältnis 1984 an den Beklagten abtrat.
Ende 1991 wurde der Beklagte auf Räumung der Grundstücke und Entfernung der Bebauung in Anspruch genommen. Er erhob Widerklage mit dem Antrag, der Fortsetzung "des Mietverhältnisses" über den 30. September 1985 hinaus zuzustimmen. Das Landgericht gab der Räumungsklage statt und wies die Klage im übrigen sowie die Widerklage ab.
Mit der Berufung wandte sich der Beklagte gegen den Räumungsausspruch und verfolgte sein Widerklagebegehren weiter. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil die Berufungssumme 1.500 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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