BGH - Urteil vom 15.03.2006
VIII ZR 134/05
Normen:
BGB § 565 Abs. 2 S. 1, 2 (a.F.) § 573c Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 890
NJW 2006, 1867
NZM 2006, 460
ZMR 2006, 509
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 469/04
AG Düsseldorf, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 308/04

Rechtsnatur der Bezugnahme auf die gesetzlichen Kündigungsfristen in einem vor dem 01.09.2001 geschlossenen Wohnraummietvertrag

BGH, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 134/05

DRsp Nr. 2006/11042

Rechtsnatur der Bezugnahme auf die gesetzlichen Kündigungsfristen in einem vor dem 01.09.2001 geschlossenen Wohnraummietvertrag

»Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (a.F.) über die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) liegt nicht vor, wenn eine Formularklausel, die in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag enthalten ist, auf die "gesetzlichen Kündigungsfristen" und auf eine formularmäßige Fußnote verweist, in der den dort aufgeführten Kündigungsfristen der Zusatz vorangestellt ist: "Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen für Wohnraum betragen z.Zt.:".«

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 2 S. 1, 2 (a.F.) § 573c Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Die Beklagten hatten eine Wohnung des Klägers in D. gemietet. Der Mietvertrag vom 27. Mai 1992 enthält in § 2 Ziff. 1 Buchst. b aa (im Folgenden: § 2) die Formularklausel:

"Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen1, die für beide Vertragsteile verbindlich sind, zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden".

In der vorgedruckten Fußnote 1 zu § 2 des Mietvertrags heißt es:

"Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen betragen für Wohnraum z.Zt.: