Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen war die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die als unselbständige Anschlussberufung zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat nach teilweiser Rücknahme der im Berufungsrechtszug erweiterten Klage in vollem Umfange Erfolg. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
A. Berufung des Beklagten:
1) Restmiete 1998:
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