OLG Naumburg - Urteil vom 23.04.2008
5 U 19/08
Normen:
InsO § 48 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 1931
ZInsO 2008, 1022
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 106/07

Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers hinsichtlich der Erträge eines Grundstücks nach Insolvenzantragstellung

OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 5 U 19/08

DRsp Nr. 2008/23853

Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers hinsichtlich der Erträge eines Grundstücks nach Insolvenzantragstellung

Eine Vorausabtretung über Mietzinsansprüche des Schuldners behält mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur in dem Umfang ihre Wirkung, als Ansprüche bereits vor der Anordnung entstanden waren. Für periodisch nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts entstandene und durch den Schuldner oder den vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogene Mietzinsen steht dem Sicherungszessionar (und Grundpfandgläubiger) kein Ersatzabsonderungsanspruch in analoger Anwendung des § 48 InsO zu.

Normenkette:

InsO § 48 ;

Gründe:

I. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 184 bis 192 Bd. I d. A.) Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass die Schuldnerin am 01. Dezember 2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hat.