BGH - Urteil vom 09.02.2005
VIII ZR 22/04
Normen:
BGB § 566 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 690
DB 2005, 1737
DNotZ 2005, 675
MDR 2005, 562
NJW 2005, 1187
NZM 2005, 253
WuM 2005, 201
ZMR 2005, 354
ZfIR 2005, 298
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.12.2003
AG Hamburg,

Rechtsstellung des Grundstückserwerbers bei Verzug des Veräußerers mit der Beseitigung von Mängeln vermieteten Wohnraums

BGH, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 22/04

DRsp Nr. 2005/3233

Rechtsstellung des Grundstückserwerbers bei Verzug des Veräußerers mit der Beseitigung von Mängeln vermieteten Wohnraums

»Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.«

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1 ;

Tatbestand: