BGH - Urteil vom 13.05.2005
V ZR 191/04
Normen:
SachenRBerG § 5 § 9 § 14 ; BGB § 432 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1375
FamRZ 2005, 1739
MDR 2005, 1342
NJW-RR 2005, 1256
WuM 2005, 605
ZfIR 2005, 896
Vorinstanzen:
KG, vom 28.07.2004
LG Berlin,

Rechtsstellung eines von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern; Begriff des Wohnhauses

BGH, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen V ZR 191/04

DRsp Nr. 2005/10435

Rechtsstellung eines von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern; Begriff des Wohnhauses

»a) Die entsprechende Anwendung von Art. 234 § 4a EGBBG auf Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz führt nur dazu, daß Nutzer, die gemeinsam mit ihrem Ehegatten anspruchsberechtigt sind, Miteigentum zu gleichen Bruchteilen verlangen können, wenn sie nicht andere Bruchteile bestimmen. Sie ändert dagegen nichts an der alleinigen Anspruchsberechtigung eines Ehegatten, der das Grundstück alleine nutzt.b) Einer von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern kann Feststellung seiner alleinigen Anspruchsberechtigung nur verlangen, wenn die Rechtsgemeinschaft am Bereinigungsanspruch aufgelöst werden soll und die Leistung an den klagenden Nutzer die gebotene Form der Auflösung dieser Gemeinschaft wäre oder wenn die anderen Nutzer der Feststellung der alleinigen Anspruchsberechtigung des Klägers zustimmen (Fortführung von Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, zur Veröffentlichung bestimmt).