Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, daß sie von der Firma W. in K. wegen der weiteren Lagerung des ölkontaminierten bzw. PCB-belasteten Bodens in Spezialcontainern und der eventuell abschließenden Entsorgung dieses Bodens von dieser oder anderen in Anspruch genommen wird. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine den Beklagten günstigere Entscheidung.
Hervorgehoben seien noch einmal folgende Gesichtspunkte:
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