BGH - Urteil vom 10.05.2006
XII ZR 124/02
Normen:
BGB § 281 § 535 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1006
BGHZ 167, 312
JZ 2007, 523
JuS 2006, 935
MDR 2006, 1396
NJ 2007, 118
NJW 2006, 2323
NZM 2006, 538
WM 2006, 1361
ZGS 2006, 391
ZMR 2006, 604
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 119/01
LG Neubrandenburg, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 26/01

Rechtstellung des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters bei Doppelvermietung von Gewerberaum

BGH, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen XII ZR 124/02

DRsp Nr. 2006/18580

Rechtstellung des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters bei Doppelvermietung von Gewerberaum

»Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 281 § 535 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, in welchem Umfang sie das an den Kläger zur Nutzung als Parkplatz vermietete Grundstück nochmals an Dritte vermietet hat sowie Herausgabe des hieraus erzielten Erlöses. Darüber hinaus verlangt er Unterlassung der Gebrauchsüberlassung des Mietgrundstücks an Dritte und Rückgängigmachung gestatteter Gebrauchsüberlassungen.