Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Unrecht für unbegründet gehalten. Der Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Zahlung von 9.690,33 DM.