OLG Köln - Urteil vom 31.05.2000
11 U 216/99
Normen:
BGB § 812 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 455
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 229/99

Rückforderung irrtümlicher Doppelzahlung gegenüber Wohnungeigentümergemeinschaft - Zwischenvermietung durch Verwalter

OLG Köln, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 11 U 216/99

DRsp Nr. 2001/676

Rückforderung irrtümlicher Doppelzahlung gegenüber Wohnungeigentümergemeinschaft - Zwischenvermietung durch Verwalter

Zahlt der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der zugleich als Zwischenvermieter für die Wohnungseigentümer fungiert, in seiner Eigenschaft als Zwischenvermieter einen an die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Vermieter anteilig auszukehrenden Nebenkostenbetrag irrtümlich zweimal auf das Gemeinschaftskonto und bleibt die Doppelzahlung auf diesem Konto stehen, so kann der Verwalter diesen Betrag von der Gemeinschaft im Wege der Eingriffskondiktion zurück verlangen. Er kann nicht auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer/Vermieter verwiesen werden.

Normenkette:

BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Landgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Unrecht für unbegründet gehalten. Der Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Zahlung von 9.690,33 DM.