Der klagende Mieter hat die Vermieter auf Rückerstattung nicht verbrauchter Betriebskostenvorauszahlungen in Anspruch genommen. Durch Vertrag vom 6. Februar 1990 waren dem Kläger Büroräume überlassen worden. Eine Abrechnung der Betriebskosten ist für die Jahre 1993 bis 2001 nicht erfolgt. Der Kläger hat daher seine ab 1993 geleisteten Überzahlungen auf insgesamt 10.466,40 DM beziffert und mit Mahnbescheid vom 27. März 2001 die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben sich unter anderem auf Verjährung und Verwirkung berufen.
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