OLG Koblenz - Beschluss vom 15.04.2002
5 W 235/02
Normen:
BGB § 812 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 800
ZMR 2002, 519
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 240/01

Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 5 W 235/02

DRsp Nr. 2003/6869

Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

»1. Der Anspruch des Mieters auf Rückerstattung überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen ergibt sich auch seinem Umfang nach nicht aus §§ 812 ff. BGB, sondern aus einer ergänzenden Auslegung des Mietvertrages.2. Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach altem Recht innerhalb von vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit der jeweiligen monatlichen Überzahlung.«

Normenkette:

BGB § 812 ;

Gründe:

Der klagende Mieter hat die Vermieter auf Rückerstattung nicht verbrauchter Betriebskostenvorauszahlungen in Anspruch genommen. Durch Vertrag vom 6. Februar 1990 waren dem Kläger Büroräume überlassen worden. Eine Abrechnung der Betriebskosten ist für die Jahre 1993 bis 2001 nicht erfolgt. Der Kläger hat daher seine ab 1993 geleisteten Überzahlungen auf insgesamt 10.466,40 DM beziffert und mit Mahnbescheid vom 27. März 2001 die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben sich unter anderem auf Verjährung und Verwirkung berufen.