LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2011
1 Sa 507/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 6; BetrVG § 77 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 516
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2875/09

Rückkehrzusage bei Ausgründung einer Tochtergesellschaft; Wiedereinstellungsanspruch aufgrund einzelvertraglicher Zusage bei Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Rechtsnachfolgerin der ausgegründeten Tochtergesellschaft; unbegründete Wiedereinstellungsklage bei freiwilligem Überwechseln durch Neuabschlusses eines Arbeitsvertrages mit Betriebserwerberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 507/10

DRsp Nr. 2011/14437

Rückkehrzusage bei Ausgründung einer Tochtergesellschaft; Wiedereinstellungsanspruch aufgrund einzelvertraglicher Zusage bei Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Rechtsnachfolgerin der ausgegründeten Tochtergesellschaft; unbegründete Wiedereinstellungsklage bei freiwilligem Überwechseln durch Neuabschlusses eines Arbeitsvertrages mit Betriebserwerberin

1. Garantiert der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung anlässlich der Ausgründung einer Tochtergesellschaft den durch Betriebsübergang in die Tochtergesellschaft überwechselnden Arbeitnehmern einen Anspruch auf Rückkehr für den Fall, dass "eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist", so erfasst die Rückkehrzusage lediglich einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der ausgegründeten Tochtergesellschaft und nicht bei etwaigen späteren Rechtsnachfolgern.