LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.07.2011
5 Sa 53/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 804 a/10

Rückzahlung von Fortbildungskosten; unbegründete Klage der Arbeitgeberin bei undifferenzierter Rückzahlungsklausel

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 53/11

DRsp Nr. 2011/19687

Rückzahlung von Fortbildungskosten; unbegründete Klage der Arbeitgeberin bei undifferenzierter Rückzahlungsklausel

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsvereinbarung betreffend die von ihm getragenen Kosten zur Fortbildung des Arbeitnehmers ist ein Verbrauchervertrag i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB und unterliegt insoweit der ABG-Inhaltskontrolle.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.12.2010, Az. 2 Ca 804 a/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an die Klägerin verpflichtet ist.