Die Beklagte hat mit Mietvertrag vom 20.03.1984, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das ausgebaute Dachgeschoss im Haus des Klägers in Bensheim, K. Str. 26, gemietet. Der Kläger begehrt restliche Nebenkosten für die Abrechnungsperiode vom 01.01. bis 31.12.1985 laut Abrechnung vom 28.01.1986 in Höhe der Klageforderung. Auf die Heizkostenabrechnung vom 24.01.1986 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Die Beklagte wendet unzurechende Isolierung der Wohnung ein. Sie hat durch Prof. Sch. ein Gutachten über die Isolierung der Wohnung erstellen lassen, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Für das Gutachten musste die Beklagte 947,34 DM an den Sachverständigen zahlen.
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