AG Bensheim - Urteil vom 10.06.1987
6 C 795/86
Normen:
BGB § 538 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 315

Schadensbedingte Kürzung der Nebenkosten bei unzureichender Wärmeisolierung einer Dachgeschosswohnung

AG Bensheim, Urteil vom 10.06.1987 - Aktenzeichen 6 C 795/86

DRsp Nr. 2003/7052

Schadensbedingte Kürzung der Nebenkosten bei unzureichender Wärmeisolierung einer Dachgeschosswohnung

1. Die Mieterin ist berechtigt, die auf ihre Dachgeschosswohnung entfallenden Heiz- und Warmwasserkosten um 25 % zu kürzen, wenn infolge unzureichender Wärmeisolierung ein Wärmeverlust von mindestens 25 % entsteht.2. Da der Umfang der Wärmeisolierung für die Mieterin bei Vertragsschluss nicht erkennbar ist, ist sie nicht gehindert, nachträglich von der Nebenkostennachforderung den ihr durch mangelhafte Wärmeisolierung entstandenen Schaden abzuziehen.

Normenkette:

BGB § 538 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat mit Mietvertrag vom 20.03.1984, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das ausgebaute Dachgeschoss im Haus des Klägers in Bensheim, K. Str. 26, gemietet. Der Kläger begehrt restliche Nebenkosten für die Abrechnungsperiode vom 01.01. bis 31.12.1985 laut Abrechnung vom 28.01.1986 in Höhe der Klageforderung. Auf die Heizkostenabrechnung vom 24.01.1986 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Die Beklagte wendet unzurechende Isolierung der Wohnung ein. Sie hat durch Prof. Sch. ein Gutachten über die Isolierung der Wohnung erstellen lassen, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Für das Gutachten musste die Beklagte 947,34 DM an den Sachverständigen zahlen.