Die zulässige Berufung der Kläger erwies sich nur zum Teil als begründet.
Das Berufungsgericht ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die Beklagte nur für einen Teil der von den Klägern behaupteten Schäden in der Mietwohnung haftet. im Übrigen haben die Kläger mit den von ihnen angebotenen Zeugen nicht zu beweisen vermocht, dass die Mieter die Wohnung durch ein schuldhaftes Verhalten übermäßig abgenutzt haben oder in einer über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden Weise verkommen ließen. Das gilt für die angeblich verdreckten Heizkörper, für die verfärbten und verdreckten Fensterrahmen und für die Flecken auf dem Fußboden. Die Kläger haben schließlich auch nicht nachgewiesen, dass der PVC-Fußboden im Wohnzimmer beim Einzug der Beklagten noch neu und beim Auszug übermäßig abgenutzt und verdreckt war.
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